Unfall bei Basketballspiel der Hochschulmeisterschaften gesetzlich versichert

BSG Urt. v. 4.12.2014, B 2 U 10/13 R

Die Teilnahme an dem Basketballspiel der Deutschen Hochschulmeisterschaften gehörte zur Aus- und Fortbildung iS von § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII des als Student an der Universität M. eingeschriebenen Klägers. Der Versicherungsschutz Studierender ist nicht auf rein studienfachbezogene Verrichtungen begrenzt. Die gesetzlichen Aufgaben der Hochschulen erstrecken sich vielmehr über die Berufsvorbereitung hinaus auch auf die soziale Förderung und Persönlichkeitsentwicklung der Studierenden. Hierzu gehört der allgemeine Hochschulsport. Die Teilnahme am Hochschulsport innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule durch immatrikulierte Studierende ist vom Versicherungsschutz umfasst. Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass das Basketballspiel weder auf dem Gelände der Universität M. stattfand, noch von dieser unmittelbar, sondern vom Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverband (ADH) organisiert wurde. Der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule ist auch dann gegeben, wenn sie zumindest organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung trägt. Die Universität M. trug mit der Auswahl der Basketball als Hochschulsport betreibenden Studierenden für die Universitätsmannschaft die organisatorische Verantwortung für den Teilnehmerkreis. Eine eigenständige Entscheidung zur Teilnahme war Studenten damit nicht eröffnet. Im Übrigen organisierte die Universität Fahrt, Unterbringung sowie Verpflegung während des Turniers. Durch die Mitgliedschaft in dem ADH, der als Dachverband des Hochschulsports fungiert, ist die Veranstaltung des Basketballspiels ihr auch organisatorisch zuzurechnen. (Aus der Terminsmitteilung Nr. 56/14 des Bundessozialgerichts)