Sperrzeit Arbeitslosengeld - Krankenversicherung

Seit dem 1. August 2017 gilt eine neue Regelung zur Krankenversicherungspflicht beim Bezug von Arbeitslosengeld, wenn eine Sperrzeit verhängt wurde.
 
Galt bislang, dass hier die Krankenversicherungspflicht erst ab dem zweiten Monat der Sperrzeit eintritt (häufig allerdings mit der Möglichkeit des nachgehenden Versicherungsschutzes aus dem der Sperrzeit vorangegangenen Versicherungspflichtverhältnis oder „Aufleben“ der Familienversicherung), besteht die Versicherungspflicht jetzt bereits ab dem ersten Tag der Sperrzeit.
 
Dasselbe gilt, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Urlaubsabgeltung ruht.