Zinseinnahmen aus Sparvertrag sind Einkommen
Veröffentlicht am 6. Dezember 2008 - 15:30
Im Rahmen des Arbeitslosengelds II (Hartz IV) gilt als Einkommen alles, was derjenige der Grundsicherungsleistungen beantragt, nach Antragstellung dazu erhält. Vermögen ist das, was der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits hatte. Es ist dabei vom tatsächlichen Zufluss auszugehen.
Dementsprechend sind Zinsen, die nach Beantragung von Alg II aus einem Sparguthaben erzielt werden, Einkommen, das ggf. bei der Bemessung der Grundsicherungsleistung zu berücksichtigen ist.
Bundessozialgericht, Urt. v. 30.09.2008, Az.: B 4 AS 57/07 R