Ersatzzeiten in der Rentenversicherung

Beweisanforderungen

Rentenrechtliche Ersatzzeiten unterliegen den normalen Anforderungen des Voll- und Strengbeweises. Eine bloße Glaubhaftmachung durch den Rentenantragsteller reicht nicht aus. Eine eidesstattliche Versicherung des Rentenantragstellers, es habe Militärdienst, Kriegsgefangenschaft sowie Reichsarbeitsdienst vorgelegen, wirkt daher bei der Berücksichtigung im Rahmen der Regelaltersrente nicht anspruchsbegründend.

Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 18.03.2008, Az.: L 6 R 356/06