Kindergeld und Hartz IV (Alg II)
Das Kindergeld für ein volljähriges Pflegekind, das im Haushalt eines Empfängers von Grundsicherungsleistungen (Alg II) ist Einkommen des Kindergeldberechtigten und nicht des Pflegekindes. Es ist daher dem Leistungsempfänger als Einkommen zuzurechnen. Nur bei minderjährigen Kindern kann das Kindergeld dem jeweiligen Kind zuzurechnen sein, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird. Bei volljährigen Kindern ist es hingegen auch unbeachtlich, wenn das Geld unmittelbar an diese ausgezahlt wird, da es für die Frage der Kindergeldberechtigung ausschließlich auf steuerrechtliche Maßgaben ankommt.
Bundessozialgericht, Urt. v. 13.11.2008, Az.: B 14/7b AS 4/07 R