Kosten der Unterkunft (Hartz IV) Tilgungsleistungen für Eigentumswohnung werden übernommen, wenn für Erhalt der Wohnung unabdingbar

BSG v. 18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R

Tilgungsleistungen auf ein Darlehen, das für den Erwerb einer selbst genutzten Eigentumswohnung aufgenommen worden war, können im Einzelfall bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung (KdU) durch den Träger der Grundsicherungsleistung übernommen werden, wenn der Hilfebedürftige ohne die (gegebenenfalls anteilige) Übernahme von Tilgungsraten gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben. Zwar entspricht die Übernahme derartiger Leistungen nicht dem Zweck der Grundsicherungsleistungen, die keinesfalls dem Vermögensaufbau dienen dürfen; jedoch ist es im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz unbillig, dem Eigentümer einer insgesamt angemessenen Eigentumswohnung (hier: 45 qm) die Leistungen zu verwehren, insbesondere, wenn sie weit unter den Kosten einer zu übernehmenden Mietwohnung liegen. Eine solche Behandlung würde zu einer deutlichen Benachteiligung von Eigentümern führen, wenn diese trotz vergleichsweise geringer Belastung der Allgemeinheit ihr Eigentum verlören, um dann volle Leistungen für die Unterkunft in Anspruch nehmen zu müssen. Allerdings müssen alle anderen Möglichkeiten zur Sicherung des Eigentums (Tilgungsaussetzung etc.) bereits ausgeschöpft sein. Bundessozialgericht, Urt. v. 18.06.08, Az.: B 14/11b AS 67/06 R