Neue Behandlungsmethode bei tödlicher Erkrankung

Krankenkasse muß Kosten vorläufig übernehmen

Kann im sozialgerichtlichen Eilverfahren nicht ausgeschlossen werden, dass eine neue Behandlungsmethode im Falle einer potentiell tödlich verlaufenden Erkrankung (hier: alveoläres intrathorakales Rhabdomyosarkom) möglicherweise erfolgversprechend ist, so muß die Krankenkasse die Kosten für diese Behandlungsmethode vorläufig zu übernehmen. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit genießt im Rahmen der Abwägung absoluten Vorrang vor der Frage nach einer unrechtmäßigen Belastung der Krankenkasse mit unnötigen Kosten, auch wenn mangels Leistungsfähigkeit des Erkrankten nicht davon auszugehen ist, dass eine Rückzahlung jemals möglich sein wird. Landessozialgericht Thüringen, Beschl. v. 19.11.2007, Az.: L 6 KR 1099/07 ER