Nothelfer sind unfallversichert

Gesetzliche Unfallversicherung

Erleidet man einen Unfall, so sollte man stets bedenken, daß Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht kommen können. Dies macht ein neulich durch das BSG (Urt. v. 18.03.2008, B 2 U 12/07 R) entschiedener Fall deutlich: Der Kläger, der als Schreiner abhängig beschäftigt war, befuhr am Unfalltag in Begleitung eines Praktikanten die Autobahn von einer Baustelle zur Betriebsstätte seines Arbeitgebers. An dem Pkw platzte ein Hinterreifen. Das Fahrzeug schleuderte gegen die Leitplanke und blieb in Fahrtrichtung auf der rechten Standspur liegen. Kläger und Beifahrer wurden verletzt. Der Kläger verließ das Fahrzeug und wollte zur Absicherung der Unfallstelle das Warndreieck aus dem Kofferraum nehmen. Dabei fiel ihm nach eigenen Angaben der Kofferraumdeckel auf die linke Hand. In der Folgezeit entzündete sich der Ringfinger und musste schließlich amputiert werden. Der Kläger hat hier den Unfall sowohl in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit (Arbeitsunfall) als auch – Versuch, das Warndreieck aus dem Kofferraum zu nehmen – als Nothelfer erlitten. Streitig war im konkreten Fall lediglich, welcher Unfallversicherungsträger für die Versicherungsleistungen aufzukommen hatte. Solche Zuständigkeitsfragen berühren den Leistungsanspruch des Versicherten jedoch nicht. Daß der Kläger versichert war, war unstreitig. Selbst unterstellt, es hätte kein Arbeitsunfall vorgelegen, weil sich das selbe Geschehen auf einer privaten Fahrt ereignet hätte, wäre der Kläger jedenfalls als Nothelfer versichert gewesen!